Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbelegs – stimmt das?

Von Kunden, die in einem Geschäft gekaufte Ware umtauschen möchten, wird häufig die Vorlage des Kassenbelegs verlangt. Kann dieser nicht vorgelegt werden, wird vom Verkäufer ein Umtausch abgelehnt. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob diese Vorgehensweise zulässig ist.

Es gibt kein generelles Recht Umtausch der Ware

Zunächst bedarf der Klärung, wann der Kunde überhaupt verlangen kann, dass die von ihm gekaufte Ware getauscht wird. Denn wenn ihm ein Umtauschrecht überhaupt nicht zur Seite steht, spielt es auch keine Rolle, ob er einen Kassenbeleg vorlegen muss oder nicht.

An einem Umtauschrecht fehlt es z. B., wenn die gekaufte Ware einwandfrei ist, dem Kunden aber nicht mehr gefällt. Bloßes Nichtgefallen berechtigt nicht zum Umtausch. Hier kann der Kunde nur darauf hoffen, dass der Verkäufer im Wege der Kulanz bereit ist, die Ware umzutauschen. In einer solchen Situation, in der der Käufer den Verkäufer quasi um einen Gefallen bittet, die Frage aufzuwerfen, ob der Verkäufer die Vorlage des Kassenbeleg verlangen darf oder nicht, ist der Kulanzbereitschaft des Verkäufers sicherlich nicht zuträglich und mithin keine gute Idee.

Anders sieht es nun aus, wenn der Verkäufer dem Kunden bei Abschluss des Kaufvertrages ein Umtauschrecht eingeräumt hat. In diesem Fall hat der Kunde ein vertragliches Umtauschrecht. Allerdings ist es Sache des Käufers nachzuweisen, dass eine solche Vereinbarung auch tatsächlich getroffen wurde. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, wird’s mit dem Umtausch ohne Kulanz des Verkäufers wieder nichts. Am Besten gelingt ein solcher Nachweis natürlich durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstückes. Zwar ist auch der Nachweis dadurch möglich, dass ein Zeuge die Behauptung des Käufers bestätigt, dass der Verkäufer ihm ein Umtauschrecht eingeräumt hat. Allerdings liegt es auf der Hand, dass eine Zeugenaussage, zumal wenn es ein Verwandter oder enger Freund ist, im Vergleich zu einem Schriftstück ein sehr schwaches Nachweismittel ist.

Nachweis des Kaufs auf jede geeignete Art und Weise möglich

Ist der gekaufte Artikel hingegen mangelhaft, steht dem Käufer ein gesetzliches Umtauschrecht zur Seite. Er kann unter dem Gesichtspunkt der Nacherfüllung wahlweise verlangen, dass er anstelle des mangelhaften Artikels ein einwandfreies Ersatzstück erhält oder der Verkäufer den Mangel an dem gekauften Gegenstand beseitigen lässt.

Welche Rolle spielt hier nun der Kassenbeleg? Er weist nach, dass der Gegenstand beim Verkäufer erworben wurde. Der Käufer ist jedoch berechtigt, diesen Nachweis auch auf andere geeignete Art und Weise zu erbringen, z. B. durch Vorlage eines EC-Kartenbeleges oder wiederum durch Bestätigung eines Zeugen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Nachweismöglichkeiten des Käufers auf die Vorlage des Kassenbelegs zu beschränken.

Und wenn der Verkäufer trotzdem den Umtausch nur deshalb verweigert, weil der Kassenbon fehlt? Dann heißt es: Ruhe bewahren, Aufregung macht es auch nicht besser. Der Käufer sollte in diesem Fall wieder nach Hause gehen und – nunmehr schriftlich – den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Weist der Verkäufer das Ansinnen dann immer noch zurück, bleibt dem Käufer nichts anderes übrig, als seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Wir können also zusammenfassen:

Es gibt kein generelles Recht auf Umtausch gekaufter Ware. Kann aber der Kunde z. B. wegen eines Mangels am Kaufgegenstand oder weil ihm ein Umtauschrecht vom Verkäufer eingeräumt wurde, dessen Umtausch verlangen, darf er den Nachweis dafür, dass der Gegenstand beim Verkäufer erworben wurde, auf jede ihm mögliche Art und Weise führen; dieses Recht darf der Verkäufer nicht einschränken.

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